Regelungen für Ausführung des Strampelgesetzes
Der Nationalrat beschliesst
§912 Lichtetenländer Landesgesetzgebung
Ausführung der Folter nach Verurteilung durch Stramplegesetz
Absatz 1
Die Verurteilte hat zum Haftantritt pünktlich zu erscheinen.
Eine Verspätung oder ein Entzug wird mit einer Vorführung durch die Polizei geahndet und mit einer Verdoppleung der Strafe geahndet.
Absatz 2
Die Vertueilte hat eine Strumpfhose nach Wahl, sowie Toilettenartikel mit sich in die Haftanstallt zu bringen.
Des weiteres sind persönliche Gegenstände wie Notizblöcke, Stifte, Bücher und ein einfacher MP3 Player zugelassen.
Schmuck, Geld und andere Gegenstände werden abgenommen und nach Verbüßung der Strafe wieder übergeben.
Absatz 3
Die zum Einsatz kommenden Foltern sind
- Kitzeln
- Butterfly
- Edging
- Dösländer Strafbank
Diese sind vom Justizbeamten frei zu wählen.
Absatz 4
- Die Strafe begintn sobald eine Verurteilte an der jeweilgen Folter verzweifelt, oder Stufe 7 erreicht.
- Ein Fall unter Stufe 7 ist nicht vorgesehen.
- Der Verurteilten stehen keine Pausen zu.
- Die Folterdauer ist von der zuständigen JustizbeamtIn fdrei zu entscheiden.
Absatz 5
Es ist untersagt die Verurteilte zu Straftaten oder preovaten Verhältnissen zu befragen. Sollte die verurteilte von sich aus Geständnisse machen sind diese nicht zu bewerten oder zu protokollieren. Es darf keinerlei Verhörsituation entstehen.
Absatz 6
Die Anrechnungzeit der Folter nach Abstz 4 darf eine Maximaldauer von 4 Stunden je Tag nicht überschreiten.